Blei im Trinkwasser: Neue Pflicht ab 12. Januar 2026 im Altbau

Blei im Trinkwasser: Neue Pflicht ab 12. Januar 2026 im Altbau

Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Gerade in Altbauten kann es jedoch noch immer durch alte Bleirohre belastet sein. Blei im Trinkwasser ist gesundheitsschädlich und besonders riskant für Schwangere, Säuglinge und Kinder. Mit der novellierten Trinkwasserverordnung hat der Gesetzgeber deshalb eine klare Frist gesetzt: Seit dem 12. Januar 2026 dürfen Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation nicht mehr betrieben werden.

Dieser Artikel erklärt verständlich, worum es bei der neuen Pflicht geht, welche Baujahre typischerweise betroffen sein können, wie man das Risiko einschätzt und was Eigentümer, Vermieter und Mieter jetzt wissen und tun sollten.

Neue gesetzliche Pflicht ab 12. Januar 2026

Mit dem Ablauf der Übergangsfrist am 12. Januar 2026 ist der Betrieb von Bleileitungen in Deutschland offiziell untersagt. Die aktuelle Trinkwasserverordnung (TrinkwV) verpflichtet alle Betreiber einer Installation – vom privaten Hausbesitzer bis zum Großvermieter –, vorhandene Bleirohre vollständig zu entfernen oder dauerhaft stillzulegen.

Dies gilt ausdrücklich auch für kleinste Teilstücke. Oft wurden bei früheren Sanierungen nur sichtbare Rohre getauscht, während kurze Abschnitte in Wänden oder Decken verblieben. Diese "Bleinester" sind nun ebenfalls unzulässig, da sie durch chemische Reaktionen mit anderen Metallen (elektrochemische Korrosion) oft sogar besonders viel Blei an das Wasser abgeben.

Baujahr als wichtige Orientierung: Wann besteht Handlungsbedarf?

Ob Bleirohre vorhanden sein können, hängt stark vom Baujahr des Gebäudes ab. Als allgemeine Orientierung gilt:

Gebäude, die ab 1973 errichtet wurden, sind in der Regel nicht betroffen, da Blei seitdem nicht mehr als Material für Trinkwasserleitungen verwendet wurde. Liegt das Baujahr vor 1973, ist eine Prüfung grundsätzlich sinnvoll – auch wenn nicht jeder Altbau automatisch Bleirohre hat.

Besonders in Häusern aus der Zeit vor 1950 ist das Risiko erhöht. Regional gab es jedoch deutliche Unterschiede: In Teilen Süddeutschlands, etwa in Bayern und Baden-Württemberg, wurde der Einsatz von Bleirohren schon sehr früh eingeschränkt oder verboten. In Nord- und Ostdeutschland hingegen kamen Bleileitungen stellenweise noch bis Anfang der 1970er-Jahre vor.

Wichtig ist außerdem: Entscheidend ist nicht allein das Baujahr. Viele Gebäude wurden später saniert, sodass alte Bleileitungen längst ersetzt sind. Umgekehrt kann es vorkommen, dass bei Umbauten einzelne alte Leitungsstücke im System verblieben sind. Das Baujahr liefert also einen Hinweis – Sicherheit bringt nur eine Prüfung der Installation.

Gilt die Pflicht auch im privaten Einfamilienhaus?

Ja, ausnahmslos. Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen vermieteten Objekten und selbst genutztem Wohneigentum. Jeder Betreiber ist für die Qualität des Wassers ab dem Hausanschluss verantwortlich.

Frühere Überlegungen zu großzügigen Ausnahmeregelungen für private Haushalte wurden aufgrund der hohen Gesundheitsrisiken stark begrenzt. 

Eine allgemeine Pflicht für private Hauseigentümer, vorhandene Bleileitungen vorsorglich zu melden, besteht nicht in jedem Fall. Allerdings greift die Meldepflicht dann, wenn Fachbetriebe, Installateure oder Wasserversorger im Rahmen von Arbeiten feststellen, dass Bleileitungen oder bleihaltige Teilstücke vorhanden sind. Diese Feststellung muss dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich angezeigt werden. Spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist kann die Behörde außerdem verlangen, dass Betreiber nachweisen, dass die Bleileitungen entfernt oder stillgelegt wurden – oder dass eine genehmigte Fristverlängerung vorliegt.

Vermieter, Mieter und öffentliche Gebäude

Bei Mietobjekten liegt die Verantwortung klar beim Eigentümer bzw. Vermieter. Er ist Betreiber der Trinkwasserinstallation und damit verpflichtet, Bleileitungen rechtzeitig zu entfernen oder stillzulegen. Mieter haben Anspruch auf bleifreies Trinkwasser und müssen informiert werden, wenn Bleileitungen bekannt sind oder Maßnahmen anstehen.

Für öffentliche Gebäude wie Kitas, Schulen oder Verwaltungsgebäude gelten die Anforderungen besonders streng, da dort häufig empfindliche Personengruppen betroffen sind. Hier wird die Einhaltung der Vorgaben regelmäßig durch die Gesundheitsämter überwacht.

Ist eine Untersuchung des Trinkwassers vorgeschrieben?

Eine generelle Testpflicht für jedes Haus gibt es nicht, jedoch ist der Nachweis der Bleifreiheit für den Betreiber verpflichtend. Eine Wasseranalyse ist dringend ratsam, wenn:

  • Das Material der Leitungen unklar ist.
  • Sichtbare Rohre zwar aus Kupfer oder Stahl sind, aber Teilstücke in der Wand vermutet werden.
  • Ein Verdacht auf Grenzwertüberschreitungen besteht.

Empfohlen wird hierbei eine sogenannte Stagnationsprobe (Wasser, das mindestens vier Stunden in der Leitung stand), da hier die Bleikonzentration am höchsten ist.

Was droht, wenn Bleirohre nicht entfernt werden?

Wer seiner Pflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Trinkwasserverordnung sieht Bußgelder vor, die je nach Schwere des Verstoßes erheblich sein können. Zusätzlich können Anordnungen der Gesundheitsämter folgen, etwa Nutzungsbeschränkungen oder die Verpflichtung zur sofortigen Sanierung.

Für Vermieter besteht darüber hinaus das Risiko von Mietminderungen oder Schadensersatzansprüchen, wenn Mieter gesundheitlich gefährdet sind oder ihnen abgepacktes Wasser bereitgestellt werden muss.

Fazit: Baujahr prüfen, frühzeitig handeln

Die Zeit der Bleileitungen ist abgelaufen. Seit dem 12. Januar 2026 ist sauberes Trinkwasser ohne Bleibelastung ein gesetzlicher Standard, der konsequent umgesetzt werden muss. Eigentümer, die bisher nicht gehandelt haben, sollten dies umgehend tun, um rechtliche und gesundheitliche Risiken zu vermeiden.

Autor:
Waldemar Bothe
Dipl.-Ing. (FH)


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information zum Thema Blei im Trinkwasser und zur aktuellen Rechtslage nach der Trinkwasserverordnung. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine individuelle rechtliche, technische oder gesundheitliche Beratung.

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