Satzung

§1
Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Umwelt- und Humantoxikologie e.V.“, in der abgekürzten Form „DGUHT“.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg einzutragen. Sitz des Vereins und Gerichtsstand ist Würzburg.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz auf dem Gebiet der Umwelt- und Humantoxikologie.
Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen gefördert werden:

  • Initiierung, Durchführung und Betreuung von Forschungen zur Umwelt- und Humantoxikologie
  • Wissenschaftliche und empirische Informationen sowie Erfahrungsaustausch über umwelt- und humantoxikologische Entwicklungen
  • Förderung, Archivierung und Dokumentation von wissenschaftlichen Publikationen über schädliche Einwirkungen auf Umwelt und Mensch
  • Anregung und Durchführung von Symposien und Kolloquien
  • Einwirkung auf Gesetzgeber und Verwaltung mit dem Ziel, Umweltschadstoffe zu reduzieren.
  • Gründung einer Stiftung zur Unterstützung von Maßnahmen zur Heilung von Umwelterkrankungen und zur Förderung wissenschaftlicher Arbeiten zu Umweltkrankheiten
  • Erstellung von Leitlinien zur Minimierung von individuellen Umweltbelastungen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die ideell oder materiell die Ziele des Vereins nach § 2 unterstützen. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist digital (E-Mail, Online-Formular, Fax) oder schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Aufnahme erfolgt je nach Antrag als ordentliches oder förderndes Mitglied. Fördernde Mitglieder sind solche, die den Verein allein durch Zuwendungen unterstützen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Ehrenmitglieder können wegen besonderer Verdienste um den Vereinszweck vom Vorstand berufen werden. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod von natürlichen oder Konkurs von juristischen Personen;
  2. durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen;
  3. durch Ausschluss seitens des Vorstand (§8 Nr. 2):
    a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
    b) wegen unehrenhafter Handlungen,
    c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, ohne dass es einer Kündigung oder eines Ausschlusses seitens des Vorstands bedarf, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 3 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach ergangener, einmaliger Mahnung erfolgt ist.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 des Vorstands. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 4 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Akademische Grade, Adresse, Telefon- und Faxnummern, Mailadresse, Art und Dauer der Mitgliedschaft, Kontoverbindungen, Funktionen). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Der Verein veröffentlicht persönliche Daten (z.B. Name, Adresse) von Mitgliedern nur, wenn das jeweilige Mitglied dem schriftlich oder per E-Mail zugestimmt hat.

Jedes Mitglied willigt durch seine Unterschrift in der Beitrittserklärung in die Nutzung der erhobenen und gespeicherten Daten im Sinne des Vereinszwecks ein.

Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es persönlich abgeben oder im Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied schriftlich übertragen kann. Die von der Mitgliederversammlung festzusetzende Beiträge sind jährlich im voraus bis zum Ende des 1. Quartals eines Jahres zu zahlen. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft werden keine Beiträge zurückerstattet.

§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder oder zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke tätigen Personen haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Für die Führung der Geschäftsstelle kann ein (Vorstands-)Mitglied eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 7 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung, sie setzt sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliedern;
  2. der Vorstand, er besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, höchstens 5 Beisitzerinnen/ Beisitzern und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende vertreten.
  3. der Wissenschaftliche Beirat, er besteht aus den vom Vorstand bestimmten Leiterinnen/Leitern der Fachausschüsse;
  4. der Gesamtrat, er besteht aus dem Vorstand und dem Wissenschaftlichen Beirat.

§ 9 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle ordentlichen Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung zumindest 6 Wochen zuvor schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift einzuladen sind. Als schriftliche Einladung gilt auch eine Einladung auf elektronischem Weg z.B. per E-Mail.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Wochen vor deren Stattfinden schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Welche Form stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Revisorinnen/Revisoren;
  2. Entlastung des Vorstandes;
  3. Wahl des neuen Vorstandes;
  4. Wahl von zwei Revisorinnen/Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Revisorinnen/Revisoren jeweils eine/einer ausscheiden muß;
  5. Jede Änderung der Satzung;
  6. Entscheidung über die eingereichten Anträge;
  7. Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
  8. Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch relative Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand wird für 2 Jahre mit relativer Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
Die Wahl der/des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstands in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

Der Vorstand wird durch die 1. Vorsitzende/den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die 2. Vorsitzende/den 2. Vor- sitzenden, einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Vorstandsbeschlüsse können über ein persönliches Treffen, über eine Telefonkonferenz oder über digitale Abstimmungen getätigt werden.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 3⁄4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Amtsgericht und Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 12 Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden. Verbindlichkeiten über EURO 50.000,– bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des Gesamtrats.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3⁄4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vermögen an den Verein Deutscher Naturheilbund e.V. (DNB), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand der Satzung gemäß Eintragung im Vereinsregister: 07.04.2022